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Jedermann / -frau: Mandt77 Mo, 08. Mr 2010 21.32 Uhr |
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Maigesellschaft Derichsweiler e.V. und hat seinen Sitz in Düren, Stadtteil Derichsweiler.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Pflege des uralten Maibrauchtums in Derichsweiler nach alter Väter Sitte. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung eines Maiverkaufs zur Ermittlung des Maikönigs, das Aufstellen des Dorfmais, das Nageln von Maibäumen sowie die Ausrichtung eines Maifestes mit Festzug.
Die Maigesellschaft Derichsweiler ist vollkommen unpolitisch.
§ 3 Interessen der Maigesellschaft
Die Interessen der Maigesellschaft sind die frühzeitige Einbindung der Jugendlichen in das
Dorfleben sowie die Pflege der Jugendarbeit und der Kameradschaft.
§ 4 Mitgliedschaft
Jeder Junggeselle, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann der Maigesellschaft beitreten. Alle
Junggesellen, die den Willen bekunden, Mitglied der Maigesellschaft zu sein, sind grundsätzlich
von der Gründungsversammlung (erste jährliche Mitgliederversammlung) bis zum Maiverkauf
Mitglied der Maigesellschaft.
Ab der Versteigerung bis zur nächsten Gründungsversammlung sind nur solche Junggesellen
Mitglied, die auf dem Maiverkauf eine Maifrau ersteigert haben. Nur wer eine Maifrau ersteigert
hat, darf dieser einen Maibaum nageln.
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, am Festzug teilzunehmen. Nimmt ein Mitglied ohne besonderen
Grund nicht am Festzug teil, verliert es das Anrecht am Maifest und am Mainachfest.
Macht sich ein Mitglied eines Vergehens schuldig, welches das Ansehen, die Interessen oder den
Zweck des Vereins schädigt, so kann die Mitgliedschaft durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder unmittelbar beendet
werden. Das betroffene Mitglied hat das Recht, angehört zu werden.
Die Mitgliedschaft endet mit der Heirat oder dem Tod eines Mitgliedes.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand ist beauftragt, die Maigesellschaft zwischen der Gründungsversammlung (erste
jährliche Mitgliederversammlung) und der Schlussversammlung angemessen zu repräsentieren
und die Maigeschäfte zu führen.
Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand, den Ehrenmitgliedern und einer von der
Gründungsversammlung gewählten Anzahl weiterer Vorstandsmitglieder. Ihre Amtszeit beträgt
jeweils ein Jahr bis zur nächstjährigen Gründungsversammlung. Zugezogen werden dem Vorstand
der Cheftechniker und der Hauptremmel. Nachfolgende Mitgliederversammlungen können für die
verbleibende Amtszeit zusätzliche Mitglieder in den Vorstand berufen.
Der engere Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem
stellvertretenden Schriftführer, dem stellvertretenden Kassierer und dem Maihauptmann; der
Maikönig wird dem engeren Vorstand zugezogen. Im Falle außergewöhnlicher Belastungen kann
der engere Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.
Vertretungsbefugt für die Maigesellschaft Derichsweiler im Sinne des § 26 BGB ist der
geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem
Kassierer, mit zwei Personen. Sollte einer dieser drei auf dem Maiverkauf das Amt des Maikönigs
ersteigern, so ist sein Amt durch die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit neu
zu besetzen.
§ 6 Festausschuss
Der Festausschuss besteht aus dem engeren Vorstand und vier von der Schlussversammlung
bestimmten Mitgliedern. Im Falle außergewöhnlicher Belastungen kann der Festausschuss durch
Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden. Er ist beauftragt, die Geschäfte der
Maigesellschaft zwischen der Schlussversammlung und der Gründungsversammlung aufrecht zu
erhalten, das kommende Maifest vorzubereiten und die Maigesellschaft angemessen zu
repräsentieren. Scheidet im Laufe eines Jahres jemand aus dem Festausschuss aus, kann der
Festausschuss ein neues Mitglied hinzubestimmen. Dabei können die Ämter des
geschäftsführenden Vorstandes nicht neu besetzt werden.
§ 7 Goldene Ehrennadel
Einem verdienten Mitglied der Maigesellschaft kann auf Beschluss des Vorstands bzw. des
Festausschusses die Goldene Ehrennadel der Maigesellschaft verliehen werden.
Bei Heirat eines Mitglieds, das mindestens drei Jahre dem Vorstand angehörte, muss eine
Entscheidung über die Verleihung getroffen werden. Bei einem 15-jährigen Vorstands- und einem
25-jährigen Mitgliedschaftsjubiläum soll eine Entscheidung über die Verleihung getroffen werden.
Sollte die Ehrennadel außer diesen oben aufgeführten Personen jemand erhalten, obliegt dies dem
Mehrheitsbeschluss des Vorstandes oder des Festausschusses.
§ 8 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich 25 Jahre lang im Vorstand oder 40 Jahre lang als Mitglied der Maigesellschaft
um das Maibrauchtum in Derichsweiler in außerordentlichem Maße verdient gemacht haben,
können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Auch die
Ehrenmitgliedschaft endet mit der Heirat oder dem Tod des Ehrenmitglieds.
§ 9 Mitgliederversammlungen
Die Gründungsversammlung (erste jährliche Mitgliederversammlung) findet jährlich am
Ostermontag statt und wird vom letztjährigen Maikönig, ersatzweise vom Festausschuss,
einberufen. Sie wählt neben dem Vorstand die Reiter, die Baumträger und die Techniker für jeweils
ein Jahr bis zur nächstjährigen Gründungsversammlung. Einen Techniker bestimmt sie zum
Cheftechniker.
Es finden eine weitere Mitgliederversammlung am 30. April, eine Mitgliederversammlung im
Monat Mai vor dem Maifest, sowie eine Schlussversammlung kurz nach dem Maifest statt. Der
Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Es ist jeweils mindestens
7 Tage vor der Versammlung durch Aushänge im Ort einzuladen. Die Angabe einer Tagesordnung
ist nicht notwendig. Jede einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall und ohne
Bedingungen an die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse der
Versammlungen und Vorstandssitzungen sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen. Bei
Abstimmungen genügt grundsätzlich die absolute Mehrheit der Stimmen. Änderungen der Satzung
bedürfen der ¾-Mehrheit.
§ 10 Maiverkauf
Der Maiverkauf wird nach der überlieferten Ordnung am 30. April durchgeführt. Beim Verkauf gilt
als Maß ein Cent. Verkauft werden alle ledigen weiblichen Einwohner von Derichsweiler, die am
30. April das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Ein Abkaufen oder Umschreiben einer Maifrau ist unstatthaft. Sofern eine Maifrau beim Verkauf
nicht angesteigert wurde, wird ein Nachverkauf durchgeführt. Beim Nachverkauf kann die
Mitgliedschaft zur Maigesellschaft nicht mehr erworben werden.
§ 11 Maikönig
Der Höchstbietende des Maiverkaufs ist Maikönig. Er muss Einwohner von Derichsweiler sein. Der
Maikönig sowie die von ihm ersteigerte Maikönigin müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Maikönig ist der höchste Repräsentant der Maigesellschaft.
§ 12 Mairemmel
Im Rahmen des Maiverkaufs wird das Amt der Mairemmel versteigert. Der Höchstbietende
benennt einen Hauptremmel und zwei weitere Remmel. Die Rechte und Pflichten der Mairemmel
sind getreu den althergebrachten Überlieferungen wahrzunehmen.
§ 13 Maifest
Das Maifest wird nach alter Tradition am Wochenende des letzten Maisonntags gefeiert; über
Abweichungen hiervon entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit. Über die
Durchführung eines Mainachfestes entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 14 Auflösung des Vereins
Über den Verbleib des Vereinsvermögens entscheidet bei Auflösung die Mitgliederversammlung.
© 2007-2010. Bei Problemen, Anregungen und Fragen rund um die Maigesellschaft könnt ihr euch gerne an eine der Personen auf der Kontaktseite wenden.