Satzung
Präambel

Beginnend mit Burschenscharen, die in Verkörperung dunkler Wintergeister in der Nacht zum 1. Mai letztmalig ihr Unwesen trieben, nahm das Maigeschehen in Derichsweiler seinen Ursprung. Ständiger Wandel und die formenden Einflüsse vieler Generationen von Junggesellen ließen daraus letztlich anfangs des 20. Jahrhunderts Maifeste entstehen, wie wir sie noch heute kennen.

Mit der zunehmenden Organisation des Maibrauchtums wuchs auch die Notwendigkeit, seine Grundsätze in schriftlicher Form festzuhalten. Am bisherigen Ende dieser Entwicklung standen die Statuten der Maigesellschaft, die den Derichsweiler Junggesellen über ein halbes Jahrhundert fester Wegbegleiter waren.

Dem Sinn und weitestgehend auch dem Wortlaut nach flossen die traditionellen Statuten in diese Satzung ein. Die Satzung als Basis und Voraussetzung für ein modernes Vereinsleben ist somit ein Erbe, das seine Nutzer verpflichtet, sich der Ursprünge zu erinnern, deren Ideale zu vertreten und der zukünftigen Jugend weiterzugeben.

Derichsweiler, März 2009

  • §1 Name und Sitz

    Der Verein trägt den Namen Maigesellschaft Derichsweiler e.V. und hat seinen Sitz in Düren, Stadtteil Derichsweiler. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

  • §2 Zweck des Vereins

    Der Zweck des Vereins ist die Pflege des uralten Maibrauchtums in Derichsweiler nach alter Väter Sitte. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung eines Maiverkaufs zur Ermittlung des Maikönigs, das Aufstellen des Dorfmais, das Nageln von Maibäumen sowie die Ausrichtung eines Maifestes mit Festzug. Die Maigesellschaft Derichsweiler ist vollkommen unpolitisch.

  • §3 Interessen der Maigesellschaft

    Die Interessen der Maigesellschaft sind die frühzeitige Einbindung der Jugendlichen in das Dorfleben sowie die Pflege der Jugendarbeit und der Kameradschaft.

  • §4 Mitgliedschaft

    Jeder Junggeselle, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann der Maigesellschaft beitreten. Alle Junggesellen, die den Willen bekunden, Mitglied der Maigesellschaft zu sein, sind grundsätzlich von der Gründungsversammlung (erste jährliche Mitgliederversammlung) bis zum Maiverkauf Mitglied der Maigesellschaft. Ab der Versteigerung bis zur nächsten Gründungsversammlung sind nur solche Junggesellen Mitglied, die auf dem Maiverkauf eine Maifrau ersteigert haben. Nur wer eine Maifrau ersteigert hat, darf dieser einen Maibaum nageln. Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, am Festzug teilzunehmen. Nimmt ein Mitglied ohne besonderen Grund nicht am Festzug teil, verliert es das Anrecht am Maifest und am Mainachfest. Macht sich ein Mitglied eines Vergehens schuldig, welches das Ansehen, die Interessen oder den Zweck des Vereins schädigt, so kann die Mitgliedschaft durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder unmittelbar beendet werden. Das betroffene Mitglied hat das Recht, angehört zu werden. Die Mitgliedschaft endet mit der Heirat oder dem Tod eines Mitgliedes.

  • §5 Vorstand

    Der Vorstand ist beauftragt, die Maigesellschaft zwischen der Gründungsversammlung (erste jährliche Mitgliederversammlung) und der Schlussversammlung angemessen zu repräsentieren und die Maigeschäfte zu führen. Der Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand, den Ehrenmitgliedern und einer von der Gründungsversammlung gewählten Anzahl weiterer Vorstandsmitglieder. Ihre Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr bis zur nächstjährigen Gründungsversammlung. Zugezogen werden dem Vorstand der Cheftechniker und der Hauptremmel. Nachfolgende Mitgliederversammlungen können für die verbleibende Amtszeit zusätzliche Mitglieder in den Vorstand berufen. Der engere Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem stellvertretenden Kassierer und dem Maihauptmann; der Maikönig wird dem engeren Vorstand zugezogen. Im Falle außergewöhnlicher Belastungen kann der engere Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden. Vertretungsbefugt für die Maigesellschaft Derichsweiler im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer, mit zwei Personen. Sollte einer dieser drei auf dem Maiverkauf das Amt des Maikönigs ersteigern, so ist sein Amt durch die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit neu zu besetzen.

  • §6 Festausschuss

    Der Festausschuss besteht aus dem engeren Vorstand und vier von der Schlussversammlung bestimmten Mitgliedern. Im Falle außergewöhnlicher Belastungen kann der Festausschuss durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden. Er ist beauftragt, die Geschäfte der Maigesellschaft zwischen der Schlussversammlung und der Gründungsversammlung aufrecht zu erhalten, das kommende Maifest vorzubereiten und die Maigesellschaft angemessen zu repräsentieren. Scheidet im Laufe eines Jahres jemand aus dem Festausschuss aus, kann der Festausschuss ein neues Mitglied hinzubestimmen. Dabei können die Ämter des geschäftsführenden Vorstandes nicht neu besetzt werden.

  • §7 Goldene Ehrennadel

    Einem verdienten Mitglied der Maigesellschaft kann auf Beschluss des Vorstands bzw. des Festausschusses die Goldene Ehrennadel der Maigesellschaft verliehen werden. Bei Heirat eines Mitglieds, das mindestens drei Jahre dem Vorstand angehörte, muss eine Entscheidung über die Verleihung getroffen werden. Bei einem 15-jährigen Vorstands- und einem 25-jährigen Mitgliedschaftsjubiläum soll eine Entscheidung über die Verleihung getroffen werden. Sollte die Ehrennadel außer diesen oben aufgeführten Personen jemand erhalten, obliegt dies dem Mehrheitsbeschluss des Vorstandes oder des Festausschusses.

  • §8 Ehrenmitgliedschaft

    Mitglieder, die sich 25 Jahre lang im Vorstand oder 40 Jahre lang als Mitglied der Maigesellschaft um das Maibrauchtum in Derichsweiler in außerordentlichem Maße verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Auch die Ehrenmitgliedschaft endet mit der Heirat oder dem Tod des Ehrenmitglieds.

  • §9 Mitgliederversammlungen

    Die Gründungsversammlung (erste jährliche Mitgliederversammlung) findet jährlich am Ostermontag statt und wird vom letztjährigen Maikönig, ersatzweise vom Festausschuss, einberufen. Sie wählt neben dem Vorstand die Reiter, die Baumträger und die Techniker für jeweils ein Jahr bis zur nächstjährigen Gründungsversammlung. Einen Techniker bestimmt sie zum Cheftechniker. Es finden eine weitere Mitgliederversammlung am 30. April, eine Mitgliederversammlung im Monat Mai vor dem Maifest, sowie eine Schlussversammlung kurz nach dem Maifest statt. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Es ist jeweils mindestens 7 Tage vor der Versammlung durch Aushänge im Ort einzuladen. Die Angabe einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Jede einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall und ohne Bedingungen an die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse der Versammlungen und Vorstandssitzungen sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen. Bei Abstimmungen genügt grundsätzlich die absolute Mehrheit der Stimmen. Änderungen der Satzung bedürfen der ¾-Mehrheit.

  • §10 Maiverkauf

    Der Maiverkauf wird nach der überlieferten Ordnung am 30. April durchgeführt. Beim Verkauf gilt als Maß ein Cent. Verkauft werden alle ledigen weiblichen Einwohner von Derichsweiler, die am 30. April das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ein Abkaufen oder Umschreiben einer Maifrau ist unstatthaft. Sofern eine Maifrau beim Verkauf nicht angesteigert wurde, wird ein Nachverkauf durchgeführt. Beim Nachverkauf kann die Mitgliedschaft zur Maigesellschaft nicht mehr erworben werden.

  • §11 Maikönig

    Der Höchstbietende des Maiverkaufs ist Maikönig. Er muss Einwohner von Derichsweiler sein. Der Maikönig sowie die von ihm ersteigerte Maikönigin müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Maikönig ist der höchste Repräsentant der Maigesellschaft.

  • §12 Mairemmel

    Im Rahmen des Maiverkaufs wird das Amt der Mairemmel versteigert. Der Höchstbietende benennt einen Hauptremmel und zwei weitere Remmel. Die Rechte und Pflichten der Mairemmel sind getreu den althergebrachten Überlieferungen wahrzunehmen.

  • §13 Maifest

    Das Maifest wird nach alter Tradition am Wochenende des letzten Maisonntags gefeiert; über Abweichungen hiervon entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit. Über die Durchführung eines Mainachfestes entscheidet die Mitgliederversammlung.

  • §14 Auflösung des Vereins

    Über den Verbleib des Vereinsvermögens entscheidet bei Auflösung die Mitgliederversammlung.